Positionspapier bitte gerne weiterleiten: »Weiterbildung stärken – Gesellschaftlichen Zusammenhalt sichern: Eine gemeinsame Verantwortung«

Die Mitglieder des Unterstützerkreises des Portals wb-web.de haben ein gemeinsames Positionspapier entwickelt, dies mit dem Ziel die politischen Vertreterinnen und Vertreter auf die Bedeutung der Erwachsenenbildung und Weiterbildung in Deutschland für die Demokratie und den gesellschafltichen Zusammenhalt aufmerksam zu machen.
Das Papier macht deutlich, dass diese Bedeutung weiterhin gestärkt und ausgebaut werden muss.
Wir laden alle in der Erwachsenen- und Weiterbildung akiven Personen, Einrichtungen, Organisationen und Verbände sehr herzlich dazu ein, dieses Positionspapier in unveränderter Form zu teilen (z. B. über die eigene Webseite, Social-Media-Kanäle, per E-Mail an Kolleginnen und Kollegen, an befreundete Organisationen, zur Weitergabe an die gewählten politischen Vertreter*innen usw.).
Informieren Sie uns gerne über Ihre Aktion per Mail an info@wb-web.de

Das Positionspapier hier herunterladen!

Zukunftssicherung für den deutschen Arbeitsmarkt: Demontage der Sprachkurse stoppen, Beschäftigung ermöglichen!

Der eklatante Arbeits- und Fachkräftemangel in zahlreichen Branchen war mit Blick auf den demographischen Wandel schon vor Jahren absehbar. Seither gilt die Zuwanderung als entscheidende Ressource für den Arbeitsmarkt. Ohne Zuwanderer können zahllose vakante Stellen heute nicht mehr besetzt werden. Der Beschäftigungszuwachs in Deutschland im Jahr 2023 wurde der Bundesagentur für Arbeit zufolge ausschließlich durch internationale Arbeits- und Fachkräfte erzielt.

Jetzt steht die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte und jahrelang geförderte Vermittlung berufsbezogener Deutschkenntnisse an möglichst viele Zugewanderte zur Disposition. In ihrem Haushaltsentwurf für 2025 plante die Bundesregierung entgegen eigenen Berechnungen deutlich zu wenig Mittel für Berufssprachkurse ein. Diese Kurse ermöglichen nachhaltigen Spracherwerb und werden mit Zertifikaten abgeschlossen, die für die berufliche Anerkennung von ausländischen Fachkräften notwendig sind. Neben den ebenfalls stark von Sparmaßnahmen betroffenen Integrationskursen bringt die Bundesregierung mit diesem weiteren Schritt auch die zweite Säule
des „Gesamtprogramms Sprache“ ins Wanken.

Konkret: Mit der im Haushalt 2025 eingeplanten Summe können im Vergleich zu 2024 nur noch 30 Prozent der bewährten Berufssprachkurse gestartet werden. Zehntausenden Menschen wird die Möglichkeit verwehrt, das für viele Berufe dringend nötige B2-Niveau zu erreichen. Besonders hart treffen die Einsparungen Personen, die im Integrationskurs das angestrebte B1-Niveau nicht erreichen, bislang jedoch ihre Kenntnisse in speziellen Berufssprachkursen verbessern und im Deutschtest für den Beruf (DTB) nachweisen konnten. Da die Möglichkeit zur Wiederholung von Modulen im Integrationskurs ebenfalls entfällt, bleiben diese Menschen künftig auf dem Sprachniveau A2 stehen und haben damit kaum Chancen, eine nachhaltige Beschäftigung aufzunehmen.

Der Sparkurs der Bundesregierung gefährdet die wirtschaftliche Zukunft Deutschlands, denn:

  • Mit Sprachkenntnissen unter dem Niveau B1 ist dauerhafte, Existenz sichernde Beschäftigung nicht möglich. Menschen mit Potenzial für Tätigkeiten als Fachkraft können so nur Hilfsarbeiten übernehmen.
  • Die Bundesregierung setzt vor allem auf Kurse, die nur 150 Unterrichtseinheiten umfassen und berufsbegleitend besucht werden sollen (Job-BSK). Zum Vergleich: Bisher umfassten Berufssprachkurse für das B2-Niveau in der Regel 400 bis 500 Unterrichtseinheiten. Ein gründlicher und nachhaltiger Spracherwerb ist in solchen verkürzten Kursen nicht gewährleistet.
  • Die Arbeitsverwaltung richtet ihre Bedarfserhebung bezüglich der Berufssprachkurse offensichtlich an den Sparvorgaben statt an den realen Gegebenheiten aus. Damit rechtfertigt sie ein eklatantes Unterangebot.

Die Reduzierung der Berufssprachkurse auf weniger als ein Drittel des bisherigen Angebots zwingt die Kursträger, sich von Tausenden erfahrenen Lehrkräften zu trennen. Das System der Sprachvermittlung für Zuwanderer wird somit dauerhaft strukturell beschädigt.

Beide zuständigen Ministerien (BMAS und BMI) haben zwischenzeitlich erkannt, dass Handlungsbedarf besteht und die Bereitstellung zusätzlicher Mittel bereits Anfang Dezember 2024 in Absprache mit dem Bundesfinanzminister zugesagt. Geschehen ist leider nichts.

Wir fordern

  • Demontage des Gesamtprogramms Sprache stoppen!
  • Eine bedarfsgerechte Mittelausstattung durch überplanmäßige Ausgaben muss sofort erfolgen!
  • Berufssprachkurse mit dem Ziel B1 und B2 uneingeschränkt erhalten!

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E-Rechnungen: was müssen selbständige Weiterbildner/innen in Training, Beratung und Coaching wirklich beachten?

Das Thema E-Rechnungen wird ab dem 01.01.2025 für Selbständige absolut präsent sein.

Allerdings gibt es, wie in so vielen anderen Bereichen, keine einheitliche Regelung für alle Selbständigen und Gewerbetreibenden. Deswegen lohnt sich ein genauer Blick.

Wer muss demnächst E-Rechnungen ausstellen?

Die Regelungen zur verpflichtenden E-Rechnung gelten nur, wenn überhaupt eine umsatzsteuerliche Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung besteht. (Quelle: Bundesministerium der Finanzen).

Für viele nach dem Umsatzsteuergesetz steuerfreie Umsätze gilt die Verpflichtung nicht.

Dies betrifft Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 29 USTG (Umsatzsteuergesetz), zum Beispiel Heilbehandlungen, umsatzsteuerbefreite Bildungsmaßnahmen und Leistungen der Jugendhilfe.

Und die Verpflichtung zum Einsatz von E-rechnungen gilt ausschließlich zwischen Geschäftspartnern. Sie gilt nicht für die Rechnungsstellung gegenüber privaten Rechnungsempfängern.

Auch wenn die Verpflichtung besteht, eine E-Rechnung auszustellen, wird davon abgesehen bei:

  • Kleinstbeträgen bis zu 250 Euro Bruttobetrag 
  • Leistungen, die von Kleinunternehmer/innen erbracht werden
  • Leistungen an juristische Personen, die nicht Unternehmen sind, zum Beispiel gemeinnützige Vereine

Wer also als Trainer/in, Berater/in oder Coach

nur Privatkunden betreut, oder

eine umsatzsteuerbefreite Bildungsmaßnahme oder Therapie abrechnet, oder

selbst unter die Kleinunternehmerregelung fällt,

muss keine E-Rechnungen erstellen.

Ab wann müssen E-Rechnungen erstellt werden?

Ab dem 01. Januar 2025 gilt die grundsätzliche Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung und alle Unternehmen (bzw. Selbständigen) müssen E-Rechnungen empfangen können. 

Bis Ende 2026 dürfen, das Einverständnis des Rechnungsempfängers vorausgesetzt, noch Rechnungen auf Papier oder als „normale“ PDF-Datei verschickt werden.

Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 800.000 Euro dürfen das auch noch bis Ende 2027.

Ab 2028 müssen dann alle Unternehmen in der Lage sein, E-Rechnungen zu erstellen, zu lesen und zu verarbeiten.

Was ist eine E-Rechnung? 

Eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt ist, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.

Das strukturierte Format wird durch eine Programmierung ermöglicht, die wie ein HTML-Quellcode aussieht.

Das Speicherformat nennt sich „XML“. Diese Dateien können zum Beispiel in Bankprogramme hochgeladen werden und dort als Lastschrift oder Überweisung erkannt werden.

Die E-Rechnung kann entweder als „Xrechnung“ in einem reinen XML-Format erstellt werden, diese Datei wäre dann nicht gut lesbar.

Oder im „ZUGFeRD-Format“, das ist ein PDF-Dokument, in welches die XML-Informationen integriert werden (Zentraler User Guide des Forums elektronische Rechnung Deutschland).

Auch andere Rechnungsformate sind möglich, wenn sie die Anforderungen erfüllen.

Wie kann man eine E-Rechnung erstellen?

Dies ist nur mit einer geeigneten Software möglich. Wer ein Buchhaltungsprogramm nutzt, kann davon ausgehen, dass das Modul zur Erstellung der E-Rechnungen in Kürze, vermutlich ohne Mehrkosten, integriert wird oder bereits integriert ist.

Hier gib es eine Reihe von Anbietern, wie zum Beispiel Lexware, Lexoffice, Sevdesk, DATEV, Wiso Mein Büro und Sage.

Diese Programme sind in der Regel kostenpflichtig. Für Selbständige, die ihre Buchhaltung mit diesen Programmen erledigen, ist das eine preiswerte Möglichkeit.

Für nebenberufliche Selbständige, die nur hin und wieder eine Rechnung schreiben, erscheinen diese Kosten eventuell schon zu hoch zu sein.

Kostenfreie Lösungen bieten derzeit zum Beispiel accountablePDF 24 und WISO Mein Büro.

Wie kann man eine E-Rechnung empfangen?

Die Einrichtung eines E-Mail-Postfaches reicht aus, um den Empfang zu gewährleisten. 

Die Anforderungen an die Archivierung sind schon eine größere Herausforderung.

Grundsätzlich sollten alle Rechnungen 10 Jahre lang aufbewahrt werden. Auch bei elektronischen Formaten sollte die Unveränderbarkeit gewährleistet sein.

Das betrifft den Inhalt und das elektronische Format.

Bei den Buchführungsprogrammen lassen sich Rechnungen inzwischen auch nicht einfach so korrigieren, sondern müssen storniert und neu ausgestellt werden, wenn eine Änderung erforderlich ist.

E-Rechnungen müssen während der gesamten Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sein und innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können. Der Zugriff auf die Rechnungen für Berechtigte, wie z.B. Steuerprüfer, muss gewährleistet sein.

Um die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, müssen alle Zugriffe auf die archivierten E-Rechnungen protokolliert werden. Diese Protokolle müssen ebenfalls für die Dauer der Aufbewahrungsfrist aufbewahrt werden.

Die Archivierungssysteme müssen revisionssicher sein. Das bedeutet, dass die gespeicherten Daten vor Verlust, Veränderung und unbefugtem Zugriff geschützt sein müssen. Es sollte ein internes Kontrollsystem vorhanden sein, das dies sicherstellt.

E-Rechnungen dürfen auf einem Computer archiviert werden, wenn sichergestellt ist, dass die oben genannten Anforderungen erfüllt sind. Eine externe Datensicherung ist in diesem Fall ergänzend sinnvoll.

Es kann auch sinnvoll sein, spezialisierte Archivierungssoftware oder Cloud-basierte Archivierungslösungen zu verwenden, die diese Anforderungen automatisch erfüllen.

Bei den kostenpflichtigen Buchhaltungsprogrammen sind entsprechende Clouds inzwischen Standard. 

Muss man auf Verlangen eine E-Rechnung schreiben, wenn man selbst gar nicht zu den „Betroffenen“ gehört?

Bislang gibt es keine Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung, wenn man selbst nicht zum Kreis der „Betroffenen“ zählt.

Möglicherweise wird der Rechnungsempfänger seine eigenen Strukturen so gestalten, dass dieser eine reine PDF oder Papierrechnung nicht mehr ohne Mehraufwand verarbeiten kann.

Zum Wohle der Geschäftsbeziehungen ist hier die Erstellung einer E-Rechnung (zum Beispiel mit Hilfe der kostenfreien Programme) sicherlich anzuraten.

Gilt das alles nur in Deutschland?

Die Vorgabe gilt laut dem Bundesministerium der Finanzen tatsächlich für Umsätze zwischen inländischen Unternehmen.

Rechtliche Grundlage ist eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2014, die über das in 2024 verabschiedete Wachstumschancengesetz in Deutschland umgesetzt wurde.

Andere Länder haben die E-Rechnungen schon früher eingeführt. In Europa ist hier Italien führend. Auch in Frankreich, Spanien und Polen hat sie sich bereits etabliert.

Ebenso in Lateinamerika (Mexiko, Brasilien, Chile), Asien (Südkorea, Indien, China), Saudi-Arabien, Türkei und Australien wurde sie bereits eingeführt. (Diese Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit).

Fazit

Zahlreiche selbständige Weiterbilder/innen werden von der Verpflichtung, E-Rechnungen zu erstellen, zunächst oder auch dauerhaft nicht betroffen sein.

Die Erstellung von E-Rechnungen ist nicht so kompliziert und kostspielig, wie zunächst befürchtet wurde. 

Der Empfang ist durch einen einfachen Mailaccount gewährleistet.

Allein die Archivierung ist eine kleine Herausforderung. Wer diese meistert, hat aber insgesamt einen richtigen Schritt in Richtung der eigenen Datensicherheit unternommen.

Gegenüber Geschäftskunden, insbesondere international, macht es einen guten Eindruck, wenn man E-Rechnungen erstellen kann.

Über die Autorin

Edit Frater, 1. Vorsitzende und Initiatorin der Trainerversorgung e.V., die sich seit 1994 auf die Beratung von selbständigen Weiterbildner/innen spezialisiert hat.

Hauptschwerpunkte sind berufsständische Fragen und Versicherungskonzepte speziell für diese Zielgruppe.

Informationen zur Kooperation verschiedener Berufsverbände und Trainerversorgung

Mitglieder kooperierender Verbände erhalten bei der Trainerversorgung e.V. Sonderkonditionen.

Die Mitgliedschaft TVbasic, die Voraussetzung für die Nutzung der Versicherungskonzepte ist, erhalten Mitglieder kooperierender Verbände im ersten Jahr kostenfrei. Der Jahresbeitrag TVbasic beträgt 20,00 Euro zuzüglich 19% Umsatzsteuer.

Die Mitgliedschaft TVpremium, die Voraussetzung für die Beratung zu berufsständischen Fragen ist, erhalten Mitglieder kooperierender Verbände mit einem dauerhaften Beitragsnachlass. Der Jahresbeitrag beträgt 130,00 statt 150,00 Euro, jeweils zuzüglich 19% Umsatzsteuer.

Weitere Informationen zur Mitgliedschaft finden Sie hier.

DVWO engagiert sich im Rat der Weiterbildung (KAW): »Weiterbildung braucht Rechtssicherheit für Träger und Lehrkräfte«

Der Rat der Weiterbildung (KAW) und seine Mitgliedsorganisationen fordern
sichere rechtliche Rahmenbedingungen.

Die Weiterbildung als vierte Säule des deutschen Bildungssystems benötigt in Bezug auf die in ihr tätigen Lehrkräfte dringend Rechtssicherheit sowie angepasste finanzielle und rechtliche Rahmenbedingungen. Die plurale Träger- und Einrichtungslandschaft ist hier auf das Handeln des Gesetzgebers angewiesen.

Hintergrund ist die gesetzlich unklare Abgrenzung zwischen selbständiger und abhängiger Beschäftigung von Lehrkräften in der Erwachsenenbildung. Zuletzt hat die Deutsche Rentenversicherung (DRV) infolge eines Urteils des BSG vom 28.06.2022 (das sogen. „Herrenberg-Urteil“) ihre Kriterien zur Prüfung des Status von Lehrkräften im Antragsverfahren wie auch bei Betriebsprüfungen von Weiterbildungsträgern geändert. In der Folge fürchten viele Träger, Honorarlehrkräfte nicht mehr rechtssicher weiter beschäftigen zu können. Die
Angebotsvielfalt in der Erwachsenen- und Weiterbildung droht dadurch zurückzugehen, so dass Weiterbildungsbedarfe und gesellschaftliche Bildungsaufträge nicht mehr im notwendigen Umfang abgedeckt werden können.

Der Rat der Weiterbildung (KAW) fordert daher:

  • Der Bundesgesetzgeber muss Rechtssicherheit im Hinblick darauf schaffen, unter welchen Voraussetzungen Lehrkräfte in der Erwachsenenbildung als Selbständige beschäftigt werden können. Dies kann nicht durch Rechtsprechung oder Verwaltungshandeln geschehen, denn dies sind jeweils Einzelfallentscheidungen. Es muss eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden.
  • Dauer- und Zweckaufgaben, die das Weiterbildungssystem für staatliche Auftraggeber übernimmt, müssen mit adäquaten Rahmenbedingungen ausgestattet werden. Dazu gehören:
    • Auskömmliche und verlässliche Finanzierungsstrukturen, damit Lehrkräfte sozial abgesichert sind, egal in welchem Vertragsverhältnis.
    • Gesetzliche Regelungen für faire und vergleichbare Arbeitsbedingungen indiesen Bereichen der Weiterbildung.
  • Für Lehrkräfte, die nebenberuflich tätig sind und bei denen bereits eine
    sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung oder ein anderweitiger z.B. beamtenrechtlicher Versorgungsanspruch vorliegt, muss eine verlässliche gesetzliche Regelung geschaffen werden, die eine Beschäftigung auf Honorarbasis ermöglicht.
  • Ein zukunftssicheres System ist so zu gestalten, dass die Sozialversicherungsbeiträge von den Beschäftigten und ihren Auftraggebern paritätisch getragen werden. Dies kann ggf. auch in Form einer Pauschalabgabe analog zu der für die Künstlersozialkasse erfolgen, um die Administration zu erleichtern und zugleich die Gleichwertigkeit der
    unterschiedlichen Beschäftigungsformen in der Erwachsenen- und Weiterbildung zu gewährleisten.
  • Die im Rat der Weiterbildung (KAW) zusammengeschlossenen Verbände und Organisationen stehen für einen offenen Dialog zur Weiterentwicklung der sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben für freie Lehrkräfte zur Verfügung.

DVWO engagiert sich im Gesamtpaket Sprache: Mehrbedarfe für das Gesamtprogramm Sprache. Verbände fordern bessere Finanzierung!

Mehrbedarfe für das Gesamtprogramm Sprache Verbände fordern bessere Finanzierung!

Mehrbedarfe für nachhaltig erfolgreiche Integration von Migrant*innen sowie Arbeits- und Fachkräfteeinwanderung erfordern eine deutlich bessere Finanzierung für das staatliche Gesamtprogramm Sprache!

Mit 14 Millionen Eingewanderten ist Deutschland nach den USA das OECD-Land mit der zweitgrößten Einwanderungsbevölkerung. Seit 2022 sind laut OECD noch über eine Million vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine sowie rd. 600 000 Asylsuchende hinzugekommen. Spracherwerb ist die Voraussetzung für gelingende Integration und damit auch für die Sicherheit und den Zusammenhalt der demokratischen Gesellschaft sowie für die Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Arbeits- und Fachkräfteeinwanderung.

Schon in diesem Jahr kann der Bedarf an Sprachkursen nicht gedeckt werden. Das sagt auch die Bundesregierung selbst. 

Höhere Investitionen in Integration zahlen sich aus!

Ein Rekordhoch von 70% erreichte die Erwerbstätigenquote von Eingewanderten in Deutschland 2022 laut OECD und übertraf damit die Quoten anderer EU-Vergleichsländer. Besonders hervorgehoben werden dabei die positiven Auswirkungen der Sprachförderung auf die Erwerbstätigkeit von Eingewanderten. „Die Sprachkenntnisse Eingewanderter haben sich in Deutschland stärker verbessert als in den meisten anderen EU-Ländern.“

Mehrbedarfe für effizientere Arbeitsmarktintegration von Geringqualifizierten, Hochqualifizierten und einwanderungsbereiten Arbeitskräften

Eine effizientere Arbeitsmarktintegration geringqualifizierter und hochqualifizierter Einwanderer sowie einwanderungsbereiter Arbeits- und Fachkräfte aus dem Ausland in den deutschen Arbeitsmarkt verursacht jedoch Mehrbedarfe für die Weiterbildung, zu der das staatliche Gesamtprogramm Sprache gehört, z.B. für passgenauere Kurszuweisungen und kleinere Gruppen.

Neben einer bedarfsgerechten Mittelausstattung benötigt das Gesamtprogramm Sprache zusätzliche Investitionen ebenso für:

  • eine angemessene Vergütung – unabhängig vom Status – hochqualifizierter
    Lehrkräfte, um dem drohenden Fachkräftemangel auch in der Weiterbildung
    entgegenzutreten,
  • eine angemessene Vergütung der Leistungen der Träger, um flexiblere und
    bedarfsgerechtere Angebote zu ermöglichen,
  • und eine umfassende Digitalisierung der Lernangebote.

DVWO engagiert sich im Kontext der aktuellen Haushaltsplanungen auf der Bundesebene: Haushalt 2025 – die Integration von Zugewandertensteht auf dem Spiel

Der aktuelle Entwurf für das Haushaltsgesetz 2025 setzt die Erfolge in der Integration aufs Spiel und gefährdet die Existenzen von Trägern und Kursleitenden

Deutschland ist mit 14 Millionen Eingewanderten seit 1950 nach den USA das OECD-Land mit der zweitgrößten Einwanderungsbevölkerung. Investitionen in die Sprachförderung und Integration von Zugewanderten zahlen sich aus:
Mit einer Erwerbstätigenquote von 70 Prozent bei Eingewanderten ist Deutschland im Vergleich zu anderen OECD-Staaten ausgesprochen erfolgreich. Integrationskurse sind das erfolgreiche Instrument des Bundes zur gesellschaftlichen Integration und Berufssprachkurse zur Eingliederung in das Berufsleben. 

Einschneidende Kürzungen – dramatische Unterfinanzierung

Im Jahr 2024 werden rund 364.000 Teilnehmende in Integrationskursen prognostiziert. Finanziert werden die Kurse mit Haushaltsmitteln i. H. v. 1,24 Mrd. Euro. Für 2025 sieht der Entwurf für das Haushaltsgesetz eine erhebliche Unterfinanzierung vor: Für rund 326.000 erwartete Teilnehmende in Integrationskursen stehen 500 Millionen Euro zur Verfügung. Dieses Budget würde nicht einmal für 147.000 Personen reichen! Auch bei den berufssprachkursen zeichnen sich erhebliche Finanzierungslücken ab. Diese fördern die notwendigen sprachlichen Fertigkeiten zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit im Anschluss an den Besuch eines Integrationskurses. Die hohe Zahl an Kurseintritten aus dem 2. Halbjahr 2024 wird im Wesentlichen erst 2025 finanzwirksam. Deswegen steht ein sehr großer Teil der vorgesehenen Mittel nicht für neue Kurse zur Verfügung. Gleichzeitig ist der Bedarf aber weiterhin sehr hoch. Im Entwurf für das Haushaltsgesetz wurden jedoch lediglich
Mittel auf dem Niveau von 2024 eingeplant. Die vorgesehene Summe wird ohne Erhöhung deshalb nur für 30% der notwendigen neuen Kurse ausreichen.

Untragbare Folgen

Der radikale Sparkurs hätte immense Wartezeiten zur Folge, und zwar nicht nur für die Menschen, die an einem Kurs teilnehmen wollen: Auch Betriebe, die dringend Deutsch sprechende Mitarbeiter*innen suchen, verbleiben dann weiter in der Warteschleife. 

Der Sparkurs würde dazu führen, dass nicht einmal die Hälfte der Kurse eingeplant und durchgeführt werden könnten. Die Folgen eines „Herunterfahrens“ des Systems wären untragbar. Einmal abgebaute Strukturen las- sen sich auch im Fall einer Mittelaufstockung im Laufe des Haushaltsjahres nicht einfach revidie- ren. Qualifizierte Lehrkräfte erhalten keine neu- en Verträge und gehen dem Integrationsbereich verloren, Verwaltungsmitarbeiter*innen müssen sich auf Kurzarbeit einstellen und zu anderen Arbeitgebern wechseln, angemietete Kursräume müssen abgemietet werden. Es ist zu befürchten, dass einige Träger in eine kritische wirtschaftliche Lage geraten werden. Ohne sie ist ein flächendeckendes Angebot an Integrationskursen langfristig jedoch nicht aufrechtzuerhalten.

Unsere Forderungen:

Integration ist und bleibt eine Daueraufgabe. Dieser Aufgabe hat sich die Regierung mit ihrem Versprechen im Koalitionsvertrag, „alle[n] Menschen, die nach Deutschland kommen, von Anfang an Integrationskurse an[zu]bieten“, ge-
stellt. Wir fordern die Regierung und alle Fraktionen auf, dieses Versprechen einzulösen, die Trägerstrukturen zu sichern und die Existenzen von Lehrkräften und Verwaltungsmitarbeiter*innen nicht zu gefährden.

Wir fordern deshalb

  • eine Erhöhung der Mittel für Integrationskurse im Haushalt 2025 auf mindestens 1,1 Mrd. Euro

sowie

  • eine Erhöhung der Mittel für Berufssprachkurse, die sicher stellt, dass alle notwendigen neuen Kurse angeboten werden können.

Nachruf auf Prof. Dr. Gerhard Roth

Wir nehmen Abschied von einem herausragenden Wissenschaftler, Lehrer und Wegbereiter in der Hirnforschung, Prof. Dr. Gerhard Roth. Sein plötzlicher Tod hinterlässt eine Lücke in der Wissenschaftswelt und in der Bildungslandschaft, die nur schwer zu füllen sein wird.

Gerhard Roth wurde 1942 geboren und verstarb im April 2023. Sein Leben widmete er der Erforschung des menschlichen Gehirns. Als renommierter Hirnforscher hat er bahnbrechende Erkenntnisse erlangt, die das Verständnis von Neurobiologie und kognitiven Prozessen revolutionierten. Seine Forschung erstreckte sich über viele Jahrzehnte und hatte eine immense Auswirkung auf verschiedene Disziplinen.

Ein Hauptanliegen von Prof. Dr. Gerhard Roth war es, die Erkenntnisse aus der Hirnforschung in die Bildung und Weiterbildung zu integrieren. Er war ein begeisterter Brückenbauer zwischen der akademischen Forschung und der praktischen Anwendung im Bildungsbereich. Durch seine zahlreichen Publikationen und Vorträge erreichte er ein breites Publikum und inspirierte Lehrende, Trainer und Coaches, die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse in ihre Arbeit zu integrieren. Roth war ein Verfechter eines evidenzbasierten Bildungsansatzes und forderte eine stärkere Verknüpfung von Erkenntnissen aus der Neurowissenschaft mit den Bildungspraktiken.

Besonders bemerkenswert war sein Engagement für die Förderung des lebenslangen Lernens. Gerhard Roth erkannte die Bedeutung von Weiterbildung und persönlicher Entwicklung für die Gesellschaft. Er war ein engagierter Vertreter der Idee, dass Bildung nicht nur in jungen Jahren stattfinden sollte, sondern ein kontinuierlicher Prozess sein müsse, um das individuelle und kollektive Wachstum zu fördern. Diese Vision spiegelte sich auch in seiner eigenen akademischen Laufbahn wider, in der er stets das Lernen, Lehren und Forschen in den Mittelpunkt stellte.

Sein Wirken wurde von zahlreichen Auszeichnungen und Ehrungen gewürdigt, darunter der Life Achievement Award (PTT), der ihm für seine bedeutenden Beiträge zur Bildung und Hirnforschung im April 2019 verliehen wurde. Gerhard Roth wird uns als ein außergewöhnlicher Denker und Lehrer in Erinnerung bleiben, der die komplexe Welt des Gehirns einem breiten Publikum zugänglich machte. Seine Hingabe zur Wissenschaft und sein Einsatz für die Bildung haben eine nachhaltige Wirkung hinterlassen und werden noch viele Generationen von Forschern und Pädagogen inspirieren.

Referenzen

https://www.managerseminare.de/ms_Artikel/Zum-Tod-von-Hirnforscher-Gerhard-Roth-Brillanter-Brueckenbauer,283524

https://www.sueddeutsche.de/wissen/gerhard-roth-hirnforscher-willensfreiheit-nachruf-denker-1.5834446

https://www.uni-bremen.de/universitaet/hochschulkommunikation-und-marketing/aktuelle-meldungen/detailansicht/trauer-um-hirnforscher-gerhard-roth?sword_list%5B0%5D=guenther&cHash=f641c099f4ac1a35d02b1d1f26f849c6

https://www.managerseminare.de/blog/Gerhard-Roth-wird-mit-dem-Life-Achievement-Award-ausgezeichnet,3969

https://www.roth-institut.de/über-uns/

https://www.butenunbinnen.de/videos/hirnforscher-gerhard-roth-tod-nachruf-100.html

https://www.coaching-magazin.de/news/2023/gerhard-roth-verstorben

Nachruf auf Prof. Dr. Karlheinz Geißler

Die 16. Petersberger Trainertage (PTT) mit dem inspirierenden Thema „Empowerment“ fanden im April 2023 nach einer zweijährigen pandemiebedingten Pause wieder in Präsenz statt. Diese jährliche Veranstaltung gilt als Treffpunkt für Experten der Weiterbildungsbranche und widmet sich dem Austausch neuer Ideen rund um die Themen Personal und Organisationsentwicklung, Führung, Training, Beratung und Coaching. Auch in diesem Jahr war der DVWO e.V. dankenswerterweise durch Anja Myrdal vor Ort bei den PTT vertreten.

Ein besonderer Höhepunkt der Petersberger Trainertage ist die Verleihung des renommierten Life Achievement Awards (LAA), einer anerkannten Auszeichnung in der freiwirtschaftlichen Weiterbildungsbranche. Dieser Preis ehrt das beeindruckende Lebenswerk von Einzelpersonen sowie Bildungsorganisationen, die herausragende Beiträge zur Weiterbildung geleistet haben. Seit 2009 ist die Preisverleihung ein fester Bestandteil dieser renommierten Veranstaltung.

In diesem Jahr wurde der Life Achievement Award posthum an Prof. Dr. Karlheinz Geißler verliehen, der über 30 Jahre lang unsere Wahrnehmung und unseren Umgang mit Zeit erforscht und bereichert hat. Schon im Jahr 2020 wurde Karlheinz Geißler für sein Lebenswerk mit dieser bedeutenden Auszeichnung geehrt. Aufgrund der Corona-Pandemie musste die öffentliche Ehrung jedoch auf die PTT2023 verschoben werden. Tragischerweise verstarb Karlheinz Geißler überraschend am 09. November 2022 im Alter von 78 Jahren, sodass sein Sohn, Jonas Geißler, die verdiente Anerkennung stellvertretend entgegennahm.

Karlheinz Geißler galt als einer der bekanntesten Zeitberater Deutschlands. In seinen Arbeiten erforschte er die Entstehung von Zeitproblemen und erkannte, dass die Vorstellung von Zeit verändert werden kann, nicht die Zeit selbst. Geißler setzte sich daher für einen achtsamen und selbstbestimmten Umgang mit der Zeit ein und plädiert gegen eine permanente Optimierung wie in klassischen Zeitmanagementkonzepten. Entsprechend waren seine Erkenntnisse zum souveränen Umgang mit unserer Zeit besonders für die Personalentwicklung, das Management sowie Training, Beratung und Coaching maßgeblich beeinflussend und haben die Weiterbildungsbranche entscheidend geprägt.

1944 wurde Karlheinz Geißler in der Oberpfalz geboren. In München studierte er Philosophie, Ökonomie und Pädagogik. Von 1975 bis 2006 hatte er die Universitätsprofessur für Wirtschaftspädagogik an der Universität der Bundeswehr in München inne und lehrte darüber hinaus an diversen anderen Universitäten im In- und Ausland. Er gründete die »Deutsche Gesellschaft für Zeitpolitik e.V.« und gemeinsam mit seinem Sohn das »Zeitberatungsinstitut timesandmore«. 

 Über 30 Jahre hat sich Prof. Dr. Karlheinz Geißler mit unserem Verständnis und unserem Umgang mit Zeit beschäftigt. Bereits 2020 wurde Karlheinz Geißler für sein Lebenswerk mit dem Preis ausgezeichnet. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die öffentliche Preisverleihung auf die PTT2023 verschoben. Zwischenzeitlich verstarb Karlheinz Geißler am 09. November 2022 überraschend, sodass sein Sohn, Jonas Geißler, die Auszeichnung stellvertretend entgegennahm.

Referenzen

https://timesandmore.com

https://de.wikipedia.org/wiki/Karlheinz_Geißler

https://www.managerseminare.de/veranstaltungen/petersberger-trainertage/laa

https://www.oekom.de/beitrag/es-wird-zeit-3-fragen-an-harald-lesch-karlheinz-geissler-und-jonas-geissler-201

Neues Datenschutzabkommen zwischen der EU und den USA

© Bild von jcomp auf Freepik

Basierend auf einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Juni 2020 wurde die damals bestehende Datenschutzregelung zwischen der EU und den USA als unzureichend erklärt. Wenig später, im Frühjahr 2021, sah sich die Weiterbildungsbranche durch die Corona-Pandemie großen Herausforderungen gegenüber. Schnelle Lösungen mussten her. So wurden Veranstaltungen und Termine in den digitalen Raum verlagert. Gleichzeitig waren oft Fragen des Datenschutzes nicht endgültig geklärt und bildeten eine zusätzliche Quelle der Unsicherheit in dieser Zeit. Bezüglich der Entwicklungen zum Thema des Datenschutzes bieten wir Ihnen daher mit diesem Beitrag einen Überblick über die aktuellen Neuerungen zu Ihrer weiteren Orientierung an.

Seit dem zehnten Juli 2023 können Daten aus der Europäischen Union (EU) wieder ungehindert und sicher in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) transferiert werden. Die EU-Kommission hat den neuen Datenschutzrahmen zwischen der EU und den USA (EU-U.S. Data Privacy Framework) mit einem Angemessenheitsbeschluss angenommen. Darin wird festgestellt, dass die USA verglichen mit der EU ein ausreichendes Schutzniveau für personenbezogene Daten wahren können. Basierend auf dieser Entscheidung können Daten aus dem europäischen Wirtschaftsraum (EWR) rechtssicher und ohne weitere Genehmigungen an Unternehmen in Drittländern übermittelt werden. Das EU-U.S. Data Privacy Framework (DPF) wurde von der Europäischen Kommission, dem U.S. Handelsministerium (engl.: U.S. Department of Commerce), der britischen Regierung und der Schweizer Regierung entwickelt, um den Datenschutz der jeweiligen Länder sicherzustellen. Einzige Voraussetzung für die US-amerikanischen Unternehmen ist die Teilnahme am EU-U.S. Data Privacy Framework.

Vorteile des EU-U.S. Data Privacy Framework auf einen Blick

Das EU-US Data Privacy Framework soll fünf Vorteile mit sich bringen:

  1. Es soll die Daten von europäischen Unternehmen und Privatpersonen, die in die USA übertragen werden, schützen. Besonders wichtig sind die Anforderungen an den Datenschutz, die durch den Europäischen Gerichtshof geprüft werden können.
  2. Es soll sichere und geschützte Datenübertragungen ermöglichen.
  3. Das DPF bietet eine belastungsfähige rechtliche Grundlage zur Handhabung von Daten, die aus der EU in die USA übertragen werden.
  4. Auf dieser Basis soll die digitale Ökonomie und die wirtschaftliche Zusammenarbeit von Unternehmen fördern.
  5. Der kontinuierliche Datenaustausch zwischen der EU und den USA ermöglicht bereits jetzt einen Markt mit über 900 Milliarden Euro Umsatz im Jahr. Dieser soll weiter ausgebaut werden.

Zeitliche Entwicklung des EU-U.S. Data Privacy Framework

Das EU-U.S. Data Privacy Framework ist das dritte Datenschutzabkommen zwischen der EU und den USA. Im Jahr 2000 wurde mit dem Safe-Harbor-Abkommen erstmals Richtlinien und Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten zwischen der EU und den USA angenommen. Im Mai 2016 ist die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in der Europäischen Union in Kraft getreten. Da das Safe-Harbor-Abkommendiesen neuen Anforderungen nicht mehr gerecht war, wurde es 2016 nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) durch das Privacy-Shield-1.0-Abkommen ersetzt. Nach einem weiteren Urteil des EuGH, das den Zugang der US-amerikanischen Behörden einschränken sollte, wurde das EU-U.S. Data Privacy Framework mit einem Angemessenheitsentscheid durch die Europäische Kommission zum 10. Juli 2023 offiziell angenommen. Eine ausführliche Timeline der Entwicklung der Datenschutzabkommen zwischen der EU und den USA wird Beispielsweise auf »eRecht24« bereitgestellt. Auch die Ausweitung des Geltungsrahmens des EU-U.S. Data Privacy Framework ist wichtig: Zum einen wird der kommerzielle Sektor durch das DPF reguliert. Zum anderen wird der Zugriff der U.S. Behörden auf personenbezogene Daten deutlich strenger reguliert. Somit sind durch das EU-U.S. Data Privacy Frameworkweitere Sicherheitsmechanismen für den Schutz personenbezogener Daten angenommen worden.

Unterschiede im Datenschutz zwischen der EU und den USA

Der Schutz personenbezogener Daten ist in Deutschland und der Europäischen Union als Teil der Grundrechte verankert. In anderen Ländern ist dies nicht so. In den USA werden Daten als Element des Wirtschaftslebens gehandhabt und durch das dortige Verbraucherschutzrecht geregelt. Die Ansätze der EU und der USA zum Datenschutz unterscheiden sich also grundlegend voneinander (siehe Tabelle 1).

Tabelle 1: Unterschiede im Datenschutz zwischen der EU und den USA

KriteriumDeutschland und EUUSA
RegelungDatenschutz ist allgemein geregelt. Auf Bundesebene durch das Bundesdatenschutzgesetz und auf europäischer Ebene durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).Datenschutz ist nicht allgemein geregelt, sondern branchenspezifisch. Beispielsweise gibt es für die unterschiedliche Gesetze für das Gesundheitswesen und den Finanzsektor.
VerpflichtungUnternehmen der Privatwirtschaft, der öffentliche Dienst und Vereine sind durch den Gesetzgeber an die obengenannten Regelungen gebunden.Unternehmen konnten das Schutzniveau bisher selbst bestimmen – dies ist jetzt durch das EU-U.S. DPF vorgegeben.
SchutzniveauDas Schutzniveau ist durch die obengenannten Gesetze geregelt.
Aufsicht und KontrolleUnternehmen durchlaufen einen Selbstzertifizierungsprozess des US-Wirtschaftsministeriums. Anschließend dürfen Daten aus der EU empfange und verarbeitet werden.International Trade Administration (ITA) und U.S. Department of Commerce (dt: Handelsministerium)
Quelle: https://www.datenschutz.org/usa/

Gerade aufgrund dieser bestehenden Unterschiede ist ein gemeinsames Abkommen zwischen der EU und den USA wichtig, sodass der Datentransfer von der EU in die USA rechtssicher ermöglicht wird und dabei ein entsprechendes Datenschutzniveau eingehalten wird. Zur Qualitätssicherung wird das EU-U.S. DPF bereits ein Jahr nach dem in Kraft treten, Ende 2024, evaluiert.

Beispiel: Verwendung der Videokonferenzsoftware Zoom

Auf der Basis des EU-U.S. Data Privacy Framework ist die Verwendung der Videokonferenzsoftware rechtlich wieder möglich (vorher war dies auch möglich, jedoch auf anderer rechtlicher Grundlage). Wichtig ist hier, dass Zoom Inc. als US-amerikanisches Unternehmen den Selbstzertifizierungsprozess bereits erfolgreich durchlaufen hat. Damit dürfen personenbezogene Daten aus der EU an das Unternehmen in den USA übertragen werden. Ob ein Unternehmen in den USA eine aktive und gültige DPF-Zertifizierung hat, können Sie auf der Website des U.S. Handelsministeriums dataprivacyframework.gov herausfinden.

Dort finden Sie auch eine Liste mit den 2488 bisher zertifizierten Unternehmen (Stand: 01. August 2023), die Sie einsehen können.

Das Inkrafttreten des EU-U.S. Data Privacy Frameworks ermöglicht einen reibungslosen und sicheren Datentransfer zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten, was sich positiv auf die digitale Ökonomie und die wirtschaftliche Zusammenarbeit von Unternehmen auswirken wird. Gleichzeitig wird ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleistet, wodurch das Vertrauen in den grenzüberschreitenden Datenverkehr gestärkt wird. Mit dem EU-U.S. Data Privacy Framework wird nicht nur der Schutz der Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger verbessert, sondern es schafft auch eine solide Grundlage für die Zukunft der Weiterbildungsbranche in Deutschland und Europa. So wird Datenschutz zunehmend zu einem zentralen Element für den Erfolg und das Vertrauen in die digitale Welt der Weiterbildung. 

Weiterführende Informationen

Die Website des U.S. Handelsministeriums zum Data Privacy Framework Program
https://www.dataprivacyframework.gov/s/

Überblicksseite zum Datentransfer zwischen EU und USA
https://commission.europa.eu/law/law-topic/data-protection/international-dimension-data-protection/eu-us-data-transfers_de

Das Data Privacy Framework zum Download
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_7631

Angemessenheitsbeschluss für den Datenschutzrahmen EU-USA
https://commission.europa.eu/system/files/2023-07/Adequacy%20decision%20EU-US%20Data%20Privacy%20Framework_en.pdf

Fragen und Antworten der Europäischen Kommission zum Datenschutzrahmen EU-USA
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/qanda_23_3752

Beispielhafte Timeline zur Entwicklung der unterschiedlichen Dateschutzabkommen
https://www.e-recht24.de/datenschutz/13085-eu-us-data-privacy-framework.html

Hinweis

Dieser Beitrag stellte keine Rechtsberatung dar und hat daher keinerlei rechtliche Gültigkeit. Bitte wenden Sie sich bei rechtlichen Fragen zum Datenschutz an Ihren Rechtsbeistand.

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