Fachkommission Recht

Steuerliche Abgrenzung zur freiberuflichen Tätigkeit

Die Fachkommission Recht im DVWO informiert: Für diejenigen Trainer, die steuerlich als gewerblich behandelt werden oder  bei denen die steuerliche Abgrenzung zur freiberuflichen Tätigkeit fraglich ist, könnten drei Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) interessant sein:

Dabei besteht das Problem immer wieder darin, wann es sich bei der tatsächlichen Tätigkeit um eine Tätigkeit handelt, die dem „Katalog“ an freiberuflichen Berufen in §18 Einkommenssteuergesetz (EStG) „ähnlich“ ist. Der BFH hat dies für drei Fälle aus dem Ingenieursbereich präzisiert, die aber unter einem besonderen Aspekt auch für die Trainerlandschaft interessant sind (VIII R 79/06, VIII R 63/06 und VIII R 31/07, alle zu finden unter http://www.bundesfinanzhof.de in der Entscheidungssuchmaschine dort):
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Urheberrechtlicher Schutz für Seminarunterlagen

Geschrieben von RA Dr. Achim Zimmermann

Viele Trainer geben sich bei der Erstellung Ihrer Unterlagen erhebliche Mühe. Ihnen ist es wichtig, dass sie kontinuierlich aktualisiert und auf dem aktuellsten Stand sind. Umso ansprechender die Materialien sind, umso mehr Begehrlichkeiten wecken sie bei den Teilnehmern und Auftraggebern. Deshalb stellt sich die Frage, inwiefern Seminarunterlagen urheberrechtlich geschützt werden können. Hierzu hat das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 4. November 2014 – 11 U 106/13) in einer Entscheidung aus dem November 2014 Stellung genommen. weiterlesen

Änderungen im Verbraucherrecht auch für Trainer wichtig

Geschrieben von RA Dr. Achim Zimmermann

Zum 13. Juni 2014 hat sich im Verbraucherrecht einiges geändert, aber nicht unbedingt zum Nachteil der Unternehmer! Bisher war es so, dass das Widerrufsrecht solange bestehen blieb, wie keine korrekte Widerrufsbelehrung erteilt wurde. Manche sprachen deshalb vom „ewigen Widerrufsrecht“. Das bedeutete früher, dass ein Trainer, der seine Seminare im Internet verkaufte und einen Fehler in seiner Widerrufsbelehrung hatte, u. U. sogar nach dem Seminar noch mit einem Widerruf rechnen musste. Das ist ab sofort nicht mehr so. Die Frist beträgt auch bei einer falschen Belehrung nur noch 12 Monate.
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