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BVerfG (Bundesverfassungsgericht) kassiert teilweise Abzugsverbot für Arbeitszimmer PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Matthias Lindow   
Dienstag, den 10. August 2010 um 08:00 Uhr

Die Neuregelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, wonach Berufstätige seit 2007 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch abziehen können, wenn es den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, ist teilweise verfassungswidrig. Das entschied das Bundesverfassungsgericht (Az.: 3 BvL 13/09). Die Karlsruher Richter entschieden, dass die fehlende Abzugsmöglichkeit in Fällen, in denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG sei insoweit verfassungswidrig. Das Gericht verpflichtete den Gesetzgeber, die Vorschrift rückwirkend zum 1.1.2007 entsprechend anzupassen. Bis dahin sei sie in diesen Fällen nicht mehr anzuwenden. Laufende Verfahren seien auszusetzen. Grundsätzlich seien alle betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten von der Bemessungsgrundlage abziehbar. Ausnahmen hiervon bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, um den Gleichheitsgrundsatz zu wahren. Das hier vorgebrachte Ziel des Gesetzgebers, die Einnahmen zu steigern, genüge nicht. Dass kein anderweitiger Arbeitsplatz vorhanden ist, könne der Steuerpflichtige außerdem einfach durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachweisen.

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Steuerliche Abgrenzung zur freiberuflichen Tätigkeit PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Matthias Lindow   
Freitag, den 07. Mai 2010 um 00:00 Uhr

Die Fachkommission Recht im DVWO informiert: Für diejenigen Trainer, die steuerlich als gewerblich behandelt werden oder  bei denen die steuerliche Abgrenzung zur freiberuflichen Tätigkeit fraglich ist, könnten drei Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) interessant sein:

Dabei besteht das Problem immer wieder darin, wann es sich bei der tatsächlichen Tätigkeit um eine Tätigkeit handelt, die dem „Katalog“ an freiberuflichen Berufen in §18 Einkommenssteuergesetz (EStG) „ähnlich“ ist. Der BFH hat dies für drei Fälle aus dem Ingenieursbereich präzisiert, die aber unter einem besonderen Aspekt auch für die Trainerlandschaft interessant sind (VIII R 79/06, VIII R 63/06 und VIII R 31/07, alle zu finden unter http://www.bundesfinanzhof.de in der Entscheidungssuchmaschine dort):

Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 30. Juli 2010 um 10:34 Uhr
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